Damit die Berufsgenossenschaft eine Borreliose als Berufskrankheit anerkennt, müssen Betroffene nachweisen, dass sie während der Ausübung der versicherten Tätigkeit von einer Zecke gestochen wurden. Daher ist es äußerst wichtig, einen Zeckenstich im Verbandsbuch zu dokumentieren. Im Zweifelsfall sollte frühzeitig ein Arzt aufgesucht und gebeten werden, der LBG den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Auch sollten Hautrötungen attestiert werden. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite der SVLFG zu finden. Auf einer weiteren Seite sind Infos zum Zeckenschutz zusammengestellt, u. a. mit einer Anleitung, wie man Zecken richtig entfernt.